Verantwortung
Der Eigentümer/Vermieter ist für den einwandfreien baulichen Zustand des Objekts verantwortlich. Der Betreiber ist für die ordnungsgemäße Nutzung der Räumlichkeiten und die angemessene Wartung der Anlagen verantwortlich. Im Zweifelsfall sind die Verantwortlichkeiten vertraglich zwischen Vermieter und Mieter zu regeln. Darüber hinaus sind die Eigentümer verpflichtet, ihr Personal oder ihre Mieter in der Handhabung der Verteidigungsanlagen und -geräte sowie in den vorgesehenen Evakuierungsverfahren zu schulen.
Fluchtwege
Die Fluchtwege müssen jederzeit frei benutzbar sein und dürfen nicht durch Material blockiert werden. Die Anzahl und die Abmessungen der Ausgänge und Fluchtwege hängen von der Anzahl der Personen ab, die sich in den Räumlichkeiten aufhalten dürfen (siehe Tabelle). Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden.
| Anzahl Personen | Breite des Ausgangs | Breite der Treppe | Länge des Fluchtwegs |
| Bis zu 50 | 1x 0,90 m | 1x 1,20 m | < 35 m |
| 51 bis 100 | 2x 0,90 m | 1x 1,20 m | < 35 m |
| 101 bis 200 | 3x 0,90 oder 1x 0,90 m + 1x 1,20 m | 2x 1,20 m | < 50 m |
Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung der Fluchtwege
Die Fluchtwege und Notausgänge des Gebäudes müssen ausreichend beleuchtet und die Fluchtrichtung gut sichtbar gekennzeichnet sein.
Bei einem Stromausfall muss automatisch eine Sicherheitsbeleuchtung eingeschaltet werden, die mindestens 60 Minuten lang funktioniert. Diese Vorrichtungen müssen regelmäßig überprüft werden.
Technische Gebäudeinstallationen
Die elektrischen Anlagen müssen den Vorschriften entsprechen. Freiliegende Stromleitungen dürfen keine Gefahr für Personen darstellen.
Lüftungsanlagen müssen fachgerecht ausgeführt und so gewartet werden, dass sie weder einen Brand verursachen noch dessen Ausbreitung begünstigen können.
Kochanlagen müssen außerhalb des Bereichs der Fluchtwege aufgestellt werden. Wenn auf offenem Feuer gekocht wird, muss der Kochbereich vom Raum getrennt sein. Die Zubereitung warmer Speisen erfordert eine ausreichende Belüftung des Kochbereichs.
Alarmsysteme
Wenn manuelle Alarmknöpfe, Brandmelder oder andere Sicherheitsvorrichtungen vorhanden sind, muss das Personal über deren Funktionsweise und die im Alarmfall erforderlichen Maßnahmen informiert werden. Diese Vorrichtungen müssen ständig betriebsbereit gehalten werden. Sie müssen regelmäßig von einem Fachbetrieb überprüft werden. Mindestens die Feuerwehr (118), die Polizei (117) und der Rettungsdienst (144) müssen telefonisch alarmiert werden können.
Löschgeräte
Handfeuerlöscher und Wasserhydranten müssen schnell zugänglich und einsatzbereit sein, damit sie sofort verwendet werden können (keine Pulver- oder Wagenfeuerlöscher). Sie müssen gut sichtbar und leicht zugänglich (in der Nähe des Ausgangs) angebracht sein. Tragbare Feuerlöscher müssen verplombt sein. Das Personal muss in der Verwendung dieser Geräte unterwiesen werden. Tragbare Feuerlöscher müssen regelmäßig vom Lieferanten/Fachbetrieb gewartet werden. Löschposten müssen jährlich gewartet werden.
Dekorationen (insbesondere im Hinblick auf die Fasnacht)
Für Dekorationen dürfen nur schwer entflammbare oder mit einem Flammschutzmittel imprägnierte Materialien (Brennbarkeitsklasse 5) verwendet werden, die im Brandfall nicht tropfen und keine giftigen Dämpfe entwickeln. Sie dürfen die Kennzeichnung der Fluchtwege und die Löschgeräte nicht verdecken.
Betriebsordnung
Der ordnungsgemäße Betrieb der Räumlichkeiten muss durch eine Betriebsordnung geregelt sein. Die regelmäßige Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen und die ständige Instandhaltung der Fluchtwege müssen darin einer kompetenten Aufsichtsperson zugewiesen werden.
Garderoben für Kleidung und andere Accessoires müssen an geeigneten Stellen außerhalb der Fluchtwege eingerichtet werden. Getränke und andere Waren müssen in verschlossenen Lagerräumen aufbewahrt werden.
